Satzung Kleingärtnerverein „Stille Ecke“ e. V.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Stille Ecke“ e.V. und hat seinen Sitz in 01259 Dresden, Försterlingstraße. Er ist Mitglied im Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. und im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter Nr. 454 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Zweck und Ziel

(1) Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das
ökologische Klima.

(3) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

3. Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Pflichtstunden befreit.

(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4) Bei Bestätigung der Aufnahme wird jedem Pächter der Unterpachtvertrag, die Satzung und Gartenordnung des Vereines ausgehändigt und mit seiner Unterschrift erkennt er die dortigen Bestimmungen an.

4. Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzer, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt

a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,

b) bei allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,

d) nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

5. Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung, soweit erlassen, die Rahmenkleingartenordnung des LSK sowie die Kleingarten-Rahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,

b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,

c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.

d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ersatzbetrag zu entrichten.

e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,

f)  mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,

g) bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,

h) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen

6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

–  schriftliche Austrittserklärung
–  Ausschluss
–  Tod
–  Auflösung des Vereins
–  Streichung von der Mitgliederliste

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

–  schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
–  durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
–  mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
–  seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
–  bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vor- nimmt.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zu Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn

–  das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 100 km vom Sitz des Vereins entfernt verlegt
–  das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.

Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.

(8) In der Mahnung muss auf eine bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse gerichtet wurde.

7. Ehrungen

(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können in Anerkennung ihres langjährigen Engagements für den Verein sowie für besondere Leistungen bei der Gestaltung der Vereinsarbeit sowie der Kleingartenanlage geehrt werden. Diese Ehrung erfolgt (mit Ausnahme der Ernennung um Ehrenmitglied) auf Beschluss des Vorstandes. Sie ist in würdiger Form im Rahmen von Vereinshöhepunkten oder persönlichen Jubiläen
vorzunehmen.

(2) Folgende Ehrungen können erfolgen:

–  öffentliches Lob in der Mitgliederversammlung
–  Verleihung einer Ehrenurkunde
–  Verleihung einer Sachprämie
–  Verleihung einer Ehrennadel des Verbandes
–  Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein und Befreiung von Gemeinschaftsleistungen

Die Ehrenmitgliedschaft kann in Einzelfällen auf Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Mitglied sich grob bzw. wiederholt vereinsschädigend verhält.

8. Vereinsstrafen

(1) Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus § 5 dieser Satzung, können durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen. Strafen kommen insbesondere zu Anwendung bei:

–  wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes
–  Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse
–  Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens
–  Verstößen gegen Unterpachtvertrag sowie Kleingartenordnung
–  Verhalten (Tun oder Unterlassen) durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht

(2) Folgende Strafen kommen zur Anwendung

–  öffentliche Verwarnung
–  Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristete Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt

9. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

10. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen- Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang im Schaukasten auf dem Hauptweg unmittelbar nach dem Eingangstor Försterlingstraße mit einer Frist von zwei Wochen, zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

(3) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gemäß § 32 Absatz Satz 3 BGB. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegeben Stimmen unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen hat.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukasten zur Kenntnis zu geben.

(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(8) Vertreter des Stadt- und des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts abweichendes regelt
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
f)  Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
i)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

11. Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus sechs Mitgliedern:

–  der Vorsitzende des Vereins
–  der stellvertretende Vorsitzende des Vereins
–  der Schatzmeister
–  der Schriftführer
–  der Gartenfachberater
–  Mitglied für Rechtsfragen

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie den ihnen übertragenden Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder die Interessendes Vereins schwerwiegend geschädigt haben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandspauschale erhalten. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.

(9) Aufgaben des Vorstandes:

–  laufende Geschäftsführung des Vereins
–  Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
–  Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

12. Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 100 Euro pro Garten beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.

13. Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.

(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

14. Schlichtungsausschuss

(1) Zur Lösung von Streitfällen im Verein wird durch die Mitgliederversammlung ein Schlichtungsausschuss für die Dauer von drei Jahren gewählt. Dem Ausschuss sollen erfahrene und befähigte Mitglieder angehören.

Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Treten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand Streitigkeiten auf, die sich aus der Satzung oder der Kleingartenordnung ergeben, kann durch die Betroffenen der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Er wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag tätig. Durch die Schlichter sind die Beteiligten zu hören und auf der Grundlage der Schlichtungsordnung des Verbandes ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

(3) Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, können die betroffenen Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

(4) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

15. Auflösung des Vereines

Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und Ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

16. Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 12.06.2010 beschlossen, sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

17. Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registerrecht verlangte Änderungen selbstständig vorzunehmen, die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister zu informieren.