Kleingartenordnung Kleingärtnerverein „Stille Ecke“ e.V. (2023)

1. Allgemeines
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in der Kleingartenanlage liegen, in dem mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Kleingärten und Gemeinschaftsflächen, sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung, die vor allem ökologisch nachhaltig erfolgen sollte.
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen-, Natur- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das Bundeskleingartengesetz sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter) genannt ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt Anleitung und Kontrolle aus.

2. Nutzung des Kleingartens
Bewirtschaftet wird der Kleingarten vom Pächter und zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung an Dritte ist nicht zulässig.
Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist bei der Bewirtschaftung des Gartens vor allem auf die kleingärtnerische Nutzung zu achten. Dies ist gegeben, wenn auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. In geringeren Anteilen gehören auch Kräuter dazu. Da es sich bei den Gartenbauerzeugnissen um Kulturpflanzen handeln muss (Wildpflanzen kann man auch in der Natur sammeln), sollte auf dem dafür genutzten Drittel auch eine Kulturführung zu erkennen sein. Die verbleibende unbebaute Fläche ist ebenfalls mit Pflanzen zu begrünen, aber so, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

3. Pflanzen im Kleingarten
Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität). Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen. Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- und Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Die Anpflanzung und der Aufwuchs von ausgesamten Park- und Waldbäumen sowie Koniferen sind nicht erlaubt. Sollten sie aktuell vorhanden sein, müssen sie beim nachfolgenden Pächterwechsel entfernt werden.
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen.
Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten.
Die bei uns geltenden Vorgaben entsprechen der Anlage 1 bis 4 der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. mit Beschluss des Gesamtvorstandes des LSK vom 15. November 2019.

4. Schutz der einheimischen Fauna
Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz) zu beachten. Entgegen diesen Vorschriften ist es im Kleingarten gestattet, ganzjährig Bäume zu entfernen, es sei denn, sie sind mit genutzten Nestern besetzt oder unterliegen einem gesonderten Schutz nach der örtlichen Baumschutzsatzung.

5. Einsatz chemischer Mittel
Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln ist prinzipiell zu unterlassen. Im Kleingarten dürfen nur für den nichtberuflichen Anwender im Haus- und Kleingärtnerbereich in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

6. Bebauung im Kleingarten
Im Kleingarten ist nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Weitere Gebäude und Baukörper sind im Kleingarten grundsätzlich verboten. Für alle vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichteten Gartenlauben und andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen gelten die Bestandsschutzregeln gem. Paragraf 20a Punkt 7 BKleingG.
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben und anderer Baukörper in den Kleingärten richtet sich nach Paragraf 3 BKleingG und erfordert die schriftliche Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage sowie Rankgerüste und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Parzellen nicht beeinträchtigen. Um einen Sicht- und Windschutz am Sitzplatz zu erreichen, kann ein Rankgerüst, mit entsprechender Bepflanzung, mit einer maximalen Höhe von 2 m errichtet werden.
Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Pächter zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Den Grenzabstand legt der Vereinsvorstand fest, dieser darf jedoch 1 m nicht unterschreiten. Für die Außengrenze gilt die Sächsische Bauordnung.
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Das Gewächshaus darf eine maximale Fläche von 12m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf maximal 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich als Feucht-Biotop bis zu einer Größe von höchstens 8 m² einschließlich flachen Randbereich zulässig. Die maximale Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt.
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von maximal 3 m³ und einer maximalen Füllhöhe von 50 cm können vom Vereinsvorstand während der Gartensaison (Mai – Oktober) genehmigt werden. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 60 cm sein, gemessen vom Beckenboden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet. Zum Aufstellen des Badebecken muss der Pächter beim Vereinsvorstand einen schriftlichen Antrag stellen.
Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen Verstößen, ohne Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des Vorstandes unverzüglich zurückzubauen. Gleiches gilt spätestens bei Pächterwechsel für gem. Paragraf 20a Punkt 7 BKleingG bestandsgeschützte Baulichkeiten, wenn diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können.

7. Elektro- und Wasserversorgung
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.
Der Neubau von Abwasseranlagen ist verboten. Spül- und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden.
In der Verantwortung des Pächters ist der Betrieb und die Entnahme von Elektroenergie ab Übergabestelle ELT. In der Regel ist der Verteilerkasten seitlich am Hauptweg. Entsprechend gesetzlicher Vorschriften ist der Pächter verpflichtet alle vier Jahre seinen Unterzähler überprüfen und eichen zu lassen. Gleichzeitig sollte im persönlichen Interesse des Pächters seine ELT-Anlage in der Laube alle vier Jahre geprüft werden. Über die Prüfung der ELT-Anlage der Laube muss ein Protokoll durch ein vom Vorstand beauftragten Elektrofachbetrieb angefertigt werden. Die Kosten für diese Prüfung sind vom Pächter zu begleichen. Näheres dazu regelt die Richtlinie zur Energieversorgung des Kleingartenvereines „Stille Ecke“ e.V. mit Elektroenergie.
Die Entnahme von Frischwasser aus der Wasseranlage der Kleingartenanlage darf nur über eine in der Verantwortung des Pächters liegende eingebaute Wasseruhr erfolgen. Eine Überprüfung bzw. Eichung hat entsprechend gesetzlicher Regelung alle sechs Jahre zu erfolgen. Die Kosten dafür trägt der Pächter.
Die Zählernummern müssen vom Vereinsvorstand dem Eichamt auf Verlangen vorgelegt werden.
Die Ablesung der Strom- und Wasserzähler erfolgt durch die vom Vereinsvorstand beauftragten Personen.
Für die Arbeiten an der Wasseranlage sowie an den Unterzählern der Kleingartenanlage ist die vom Vorstand beauftrage Wasserbrigade bzw. der Elektroverantwortliche zuständig. Diesen Personen ist bei anstehenden Arbeiten der ungehinderte Zugang zu gewährleisten.
Eine Entnahme von Strom und Wasser ohne geprüfte Messeinrichtung stellt einen Diebstahl und somit einen Straftatbestand dar. Der Verbrauch für Wasser und Strom für Arbeiten im Interesse der Kleingartenanlage werden den Pächtern anteilig in Rechnung gestellt.
Die Nutzung der Fäkalienabkippstation mit WC regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnung. Verbrauch von Strom und Wasser sowie Entsorgungskosten werden anteilig in Rechnung gestellt.

8. Tierhaltung
Das Halten von Hunden und Katzen ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Für die von Besuchern mitgebrachten Hunde gilt im gesamten Bereich der Kleingartenanlage (auch im Kleingarten selbst) Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vogel zu gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Kleingartenanlage nicht im Kleingarten oder der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der Kleingartenanlage untersagt.

9. Wege und Einfriedungen, Gemeinschaftsflächen- und Wege, Arbeitseinsätze
Jeder Pächter hat die an seiner Parzelle grenzenden Wege bis zur Wegmitte zu pflegen. Gemeinschaftsanlagen und Anpflanzungen in der Kleingartenanlage sind alle Hecken, alle Rasenflächen, alle außerhalb des Kleingartens angepflanzte Bäume und Sträucher, die Hecke um die Kleingartenanlage, der Zaun, die Säulen, die zentrale Einrichtung zur Frischwasserbereitstellung, Tore, die ab der Übergabestelle für Strom vorhandene technische Einrichtung, der Geräteschuppen, die Fäkalienabkippstation mit WC, der Vereinsgarten mit Laube und deren Inhalt, alle Hauptwege, Fußweg an der Försterlingstraße einschl. Winterdienst.
Die Gemeinschaftsanlagen der Kleingartenanlage sind von allen Pächtern sorgsam zu behandeln und zu pflegen. Alle Pächter, welche dazu aufgefordert werden, müssen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an Instandhaltungs- und Pflegearbeiten beteiligen.
Entsprechend des Unterpachtvertrages muss jeder Pächter Pflichtstunden leisten und ist selbst dafür verantwortlich. Die Anzahl der Pflichtstunden je Kalenderjahr werden dem Pächter vom Vereinsvorstand mitgeteilt. Die Pflichtstunden sind bis zum 30.11. eines Kalenderjahres zu leisten. Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.05.2006 sind pro nicht geleisteter Pflichtstunde 18 Euro an den Verein zu zahlen.
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind nicht erlaubt. Vorhandene Abgrenzungen (Zäune) zwischen den Parzellen müssen bei Pächterwechsel vom Pächter entfernt werden. Formschnitthecken sind innerhalb der Kleingartenanlage bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m erlaubt. Für die Formschnitthecken als Außengrenze gilt die maximale Höhe von 2,00 m.
Der Heckenschnitt innerhalb der Kleingartenanlage darf erst nach der Brutzeit der Singvögel erfolgen. Vorzeitiger teilweiser Heckenschnitt bei Behinderung der Begehbarkeit der Hauptwege wird erlaubt. Die Form zum Kleingarten kann gerade sein. Die Form des Heckenschnittes zum Hauptweg wird wie folgt festgelegt: Höhe maximal 1,20 m, Breite oben 0,50 m, Breite unten 0,60 m. Die Wegbreite sollte ein Maß bis 1,50 m haben. Die Hecken müssen von allem Fremdbewuchs einschließlich Wurzel befreit werden. Für die Entsorgung des Heckenschnittes ist der Pächter eigenverantwortlich.
Für das Schneiden der Außenhecke werden vom Kleingartenverein geeignete Schneidgeräte zur Verfügung gestellt. Geeignete Kleingeräte (z.B. Rechen, Harken u.ä.) werden vom Pächter gestellt. Das Schneiden der Außenhecke erfolgt in Gemeinschaftsarbeit im Rahmen der Erfüllung der Pflichtstunden. Der Vorstand regelt die Häufigkeit des Schneidens. Die Termine werden im Schaukasten veröffentlicht. Der anfallende Heckenschnitt wird auf Vereinskosten entsorgt.
Zwischen der Außenhecke und Außenzaun ist die Außenhecke von der Gartenseite zu schneiden, sodass der Zaun vom Bewuchs frei ist. Dafür ist der jeweilige Pächter zuständig.
Für das Schneiden der Außenhecke von innen sowie der Hecken innerhalb der Kleingartenanlage gibt es anteilmäßig Gutschriften bei den Pflichtstunden, welche vom Vereinsvorstand beschlossen werden.
Die Arbeiten an den Gemeinschaftsanlagen- und Flächen werden vom Vereinsvorstand und mit dem durch diesen beauftragten Arbeitseinsatzleiter festgelegt. Eine Arbeitsschutzbelehrung erfolgt vor Beginn der Gemeinschaftsarbeiten.

10. Kompostierung und Entsorgung
Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im Kleingarten fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig.
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Pächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind außerhalb der Kleingartenanlage entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten. Die vorhandene Abkippstation für Fäkalien ist für alle Pächter nutzbar. Der Umgang dazu regelt die Nutzungsordnung für die Abkippstation.

11. Geräteverleih
Der Kleingartenverein kann in geringem Umfang Kleingeräte zur Nutzung durch den Pächter gegen eine Ausleihgebühr zur Verfügung stellen. Das Ausleihen wird durch die vom Vorstand beauftragten Personen vorgenommen. Diese sind für die Funktionalität der Geräte verantwortlich. Die Höhe der Ausleihgebühr legt der Vorstand fest und wird anschließend durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Liste über die auszuleihenden Geräte und Gebühren ist am Geräteschuppen angebracht. Die Ausleihe wird durch Unterschrift des Pächters nachgewiesen. Bei Schäden, die vom Pächter verursacht worden sind, verpflichtet sich dieser die Reparaturkosten in Höhe von 25% zu übernehmen.

12. Ordnung und Sicherheit
Der Zugang zur Kleingartenanlage erfolgt grundsätzlich über den Eingang auf der Försterlingstraße. Das Eingangstor ist in der Zeit von April bis Oktober ab 20 Uhr zu verschließen, in der Zeit von November bis März ganztägig.
Das Radfahren ist in der Kleingartenanlage verboten. Das Befahren des Grünstreifens entlang der Kleingartenanlage am REWE-Markt mit Fahrzeugen aller Art ist ebenfalls verboten (bestehender Pflegevertrag mit der LH Dresden).
Die Ruhezeiten entsprechen der Polizeiverordnung der LH Dresden. Ausnahmegenehmigungen für unaufschiebbare Arbeiten wegen Neubau, Instandsetzung infolge von Einbrüchen und Vandalismus sowie für Arbeitseinsätze müssen vom Vorstand genehmigt werden.
Für den Winterdienst am Fußweg Försterlingstraße ist der Kleingartenverein zuständig und führt ihn nach einem vom Vorstand beschlossenen Winterdienstplan durch. Am Winterdienst müssen sich alle Pächter beteiligen. Der Winterdienstplan sowie die laut Winterdienst-Anliegersatzung der LH Dresden durchzuführenden Maßnahmen und Uhrzeiten, werden im Herbst im Schaukasten veröffentlicht.
Einbrüche in Lauben und Beschädigungen an Einrichtungen des Kleingartens und der Kleingartenanlage infolge erkennbaren Vandalismus sind dem Vorstand anzuzeigen.
Unsere Kleingartenanlage befindet sich teilweise auf dem Grundstück der Wohnungsgenossenschaft Aufbau. Zwischen unserem Verein und der Wohnungsgenossenschaft Aufbau existiert ein Vertrag. Das Errichten von Baulichkeiten ist an der Grundstücksgrenze verboten. Alle jetzt vorhandenen Baulichkeiten werden von der Wohnungsgenossenschaft Aufbau geduldet. Bei Verstößen durch unseren Verein gegen den bestehenden Vertrag mit der Wohnungsgenossenschaft Aufbau, entsteht durch diese eine Wiederherstellung der eigentlichen Grundstücksgrenze.

13. Finanzierung und Beitragszahlung
Die Beitragszahlung erfolgt auf der Grundlage des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzplanes.
Die Modalitäten der Beitragszahlung werden in der Finanzordnung geregelt.

14. Schlussbestimmungen
Die Kleingartenordnung für den Kleingartenverein „Stille Ecke“ e.V. wurde am 30.04.2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Kleingartenordnung der Kleingartenanlage „Stille Ecke“ e.V. tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die Kleingartenordnung vom 17.09.2016.
Für die Erstellung der Kleingartenordnung der Kleingartenanlage „Stille Ecke“ e.V. wurden folgende Ordnungen, Satzungen, Vertragsbeziehungen, Gesetze, in der jeweils aktuell gültigen Fassung, einbezogen:

  • Satzung Kleingärtnerverein „Stille Ecke“ e.V.
  • Bundeskleingartengesetz
  • Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.
  • Finanzordnung Kleingärtnerverein „Stille Ecke“ e.V.
  • Richtlinie zur Energieversorgung des Kleingärtnervereins „Stille Ecke“ e.V. mit Elektroenergie
  • Pflegevertrag Grünstreifen mit der LH Dresden
  • Vertrag mit der Wohnungsgenossenschaft Aufbau zur Fremdnutzung durch den Kleingärtnerverein “Stille Ecke“ e.V.